Verhinderungspflege

Wie bieten Ihnen die Möglichkeit der Verhinderungspflege gern an


Verhinderungspflege – Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.

Weil es manchmal notwendig ist, unerwartet und kurzfristig Ersatz für die Pflege zu finden, muss nicht zwingend vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege der Antrag gestellt werden. Leistungen der Verhinderungspflege müssen auch nicht im Voraus von der Pflegekasse genehmigt werden, wichtig ist nur, dass während der Verhinderungspflege alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen gesammelt werden, um sie später bei der Pflegekasse einzureichen.

Aufwendungen für Verhinderungspflege können z. B. die Kosten für Leistungen unseres Vereines sein. Für die Kostenerstattung muss der Pflegebedürftige dann einen Antrag auf Verhinderungspflege bei seiner Pflegekasse stellen.

Der Antrag und die Erstattung der Kosten für eine Verhinderungspflege sind also rückwirkend möglich. Wichtig zu wissen ist auch, dass der jährliche Kostenrahmen für die Verhinderungspflege auf 1.612 Euro begrenzt ist. Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Jahr genutzt werden.


Das Wichtigste in Kürze: Verhinderungspflege
- Verhinderungspflege bedarf nicht unbedingt eines Antrags vor der Inanspruchnahme von
   Leistungen, wenn Pflegebedürftige bereits Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben.
-  Es ist möglich, Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen.
- Die jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege beträgt bis zu 1.612 Euro.
- Es besteht ein jährlicher Anspruch auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege.


Welche Leistungen zählen zur Verhinderungspflege?

Im Rahmen der Verhinderungspflege können wir für Sie, folgende Tätigkeiten übernehmen:

Hauswirtschaftliche Versorgung: Sie umfasst Tätigkeiten im Sinne einer Haushaltsführung: Wäsche waschen, Bettwäsche wechseln, Ordnung halten, Reinigungsarbeiten, Kochen, Abwaschen, Einkaufen usw., aber z. B. keinen Großputz mit Fensterreinigung und Gardinen waschen und keine Gartenarbeiten.

Gern besprechen wir Ihre Situation zur Unterstützung für Sie oder Ihres Angehörigen,
dass Sie ohne Sorge umsorgt sind.
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